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Besonderheiten beim Aktienkauf

Besonderheiten beim Aktienkauf

1. Allgemeines

Ist die Übernahme oder Beteiligung an einer Aktiengesellschaft geplant, geschieht dies durch den Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft. Diese legitimieren zur Beeinflussung des Handelns der Gesellschaft. Erworben wird entsprechend nicht die Gesellschaft selbst, sondern das Recht, über das Schicksal der Gesellschaft (mit-) zu bestimmen. Dementsprechend nimmt sowohl die Definition von Wertpapieren in Art. 965 OR als auch die Definition von Wertrechten in Art. 973c OR Bezug auf die jeweils verknüpften Rechte.

Der Aktienkauf beinhaltet regelmässig verschiedene Fragestellungen, je nach Art und Ausgabe der Aktien und der Übertragbarkeit. So können Aktien als Inhaber- oder Namenaktien, verbrieft als Wertpapiere oder gewöhnliche Beweisurkunden oder unverbrieft als Wertrechte oder nicht ausgegebene Aktien auftreten. Darüber hinaus kann ihre Übertragbarkeit statutarisch erschwert werden.

2. Die Übertragung im Allgemeinen

Als erste Unterscheidung ist danach zu fragen, ob die betreffenden Aktien in einem Wertpapier verbrieft sind oder nicht. Nach Art. 965 OR ist ein Wertpapier eine Urkunde, mit welcher ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann. Wird ein Wertpapier übertragen, geschieht dies durch einfache Übertragung des Besitzes an der Urkunde.

Zu beachten ist noch, dass Aktien, welche vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ausgegeben werden, nichtig sind. Bei Inhaberaktien muss darüber hinaus der volle Nennwert erbracht worden sein, andernfalls deren Ausgabe ebenfalls nichtig ist. Ist die Aktie nichtig, ist kein Wertpapier entstanden und sie kann entsprechend nicht als Wertpapier übertragen werden. In der Folge ist die Übertragung als Wertpapier ebenfalls nichtig, weshalb der Erwerber kein Eigentum daran erwirbt.
Demzufolge tut der Erwerber der Aktien gut daran, sorgfältig zu prüfen, ob die Aktienzertifikate (also die Wertpapiere) gültig ausgestellt wurden, da er andernfalls kein Eigentum daran erwerben kann.

Werden Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere ausgegeben (aber eben nicht in einer Urkunde verbrieft), handelt es sich um ein Wertrecht nach Art. 973c OR.

2.1. Die Übertragung von Inhaberaktien

Auch wenn diese Aktienkategorie bald der Vergangenheit angehören wird, ist kurz darauf einzugehen:

Wenn Inhaberaktien als Wertpapiere verbrieft sind (also physisch herausgegeben wurden), bedarf es zu ihrer Übertragung eines gültigen Verpflichtungsgeschäftes (sei es nun ein Kaufvertrag, ein Schenkungsvertrag etc.) und eines Verfügungsgeschäftes (die Übergabe der Wertpapiere).

Sind die Inhaberaktien nicht in einer Urkunde verbrieft, muss es sich nicht zwangsläufig um Wertrechte handeln. Die Ausgabe von Inhaberaktien als Wertrechte bedarf einer statutarischen Grundlage. Es kann sich auch einfach um die aufgeschobene Ausgabe von Inhaberaktien handeln, da gerade kleinere Gesellschaften mit nur einem oder wenigen wirtschaftlich Berechtigten oft nicht von Beginn an auf formelle Erfordernisse wie der korrekten Ausgabe der Aktien achten.

Da nicht verbriefte Inhaberaktien (sei es nun in der Form von aufgeschobenem Titeldruck oder Wertrechten) nicht physisch übergeben werden können, müssen sie zediert, entsprechend per Erklärung abgetreten werden. Diese Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit nach Art. 164 ff. OR der Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift), andernfalls diese nichtig ist und kein Eigentum übertragen wird. Der Erwerber tut entsprechend gut daran, eine lückenlose Zessionskette zu verlangen, da er nur so sicher sein kann, dass er gültig Eigentum an den Aktien erwirbt. Wurde an einer Stelle der Kette nicht gültig zediert, befindet sich das Eigentum der Aktien immer noch beim letzten Eigentümer vor der ungültigen Zession.

2.2. Die Übertragung von Namenaktien

Neben den spezifischen Merkmalen je nach Ausgabeform der Namenaktien muss beachtet werden, dass bei nicht vollliberierten Namenaktien die Liberierungspflicht auf den Erwerber übergeht (Art. 687 OR). Dies anders als bei Inhaberaktien, welche ohnehin stets vollliberiert sein müssen (Art. 683 OR).

Als Wertpapier ausgegebene Namenaktien: Anders als bei Inhaberaktien, bei welchen der jeweilige Besitzer gegenüber der Gesellschaft als Aktionär auftreten kann, lauten Namenaktien auf einen bestimmten Namen, welchem die Aktionärsstellung zusteht. In der Folge genügt es nicht, die Aktien zu übergeben (wie bei Inhaberaktien), sondern es braucht darüber hinaus einen Nachweis, dass der Name des Berechtigten geändert hat. Dies kann zum einen durch einen Vermerk des Veräusserers auf der Urkunde selbst (Bezeichnung des Erwerbers, Unterschrift des Veräusserers) in Form eines sog. Indossaments geschehen. Zum anderen kann die Bestätigung des Namenwechsels auch durch Zession erfolgen, also durch eine schriftliche Abtretungserklärung. Mangelt es am Indossament oder an der Zession, so bleibt die Übertragung wirkungslos, weshalb es dem Erwerber empfohlen sei im Zuge des Verpflichtungsgeschäftes die Übertragungskette der betreffenden Namenaktien zu prüfen. Dies insbesondere auch deshalb, da bei der Zession in der Regel kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, wenn Rechtsmängel vorhanden sind (BGE 90 II 164 E 5 ff).

Nicht als Wertpapier ausgegebene Namenaktien müssen durch Zession übertragen werden. Entsprechend ist auch hier der Nachweis des Eigentums nur über eine lückenlose Zessionskette bis zur Aktienausgabe möglich.

Der Grossteil von ausgegebenen Namenaktien ist darüber hinaus vinkuliert, entsprechend an eine Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung «gefesselt». Bei vinkulierten Namenaktien kann die Gesellschaft durch statutarische Bestimmung nach Art. 685a f. OR die Übertragung der Aktien an ihre Zustimmung knüpfen und für deren Verweigerung nach Art. 685b OR bestimmte Gründe geltend machen. Diese Zustimmung erfolgt in der Regel durch Beschluss des Verwaltungsrates. Beim Erwerb von vinkulierten Namenaktien ist entsprechend darauf zu achten, dass die Gesellschaft der Übertragung zugestimmt hat bzw. dass der Erwerb unter den Vorbehalt einer solchen Zustimmung gestellt wird.

(letztes Update: Juli 2019)

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