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Schweizer Unternehmenssteuerreform – was ändert sich?

Schweizer Unternehmenssteuerreform – was ändert sich?

Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung zugestimmt. Das neue Bundesgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlandschaft der Schweiz und wird voraussichtlich im Jahr 2020 volle Wirkung entfalten.

Zum besseren Verständnis muss vorausgeschickt werden, dass das Steuersystem der Schweiz grundsätzlich drei Ebenen kennt: Die Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Insbesondere auf kantonaler Ebene wurden vor dem Hintergrund des kantonalen Steuerwettbewerbs (und damit des Standort-Wettbewerbs) verschiedene Steuerprivilegien geschaffen, von welchen die Privilegien von Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften die bekanntesten sind (sog. Statusgesellschaften). Diese Steuerprivilegien sahen eine Steuerausnahme bzw. -Erleichterung für Gesellschaften vor, deren Geschäftstätigkeit im Verwalten von Beteiligungen lag, die hauptsächlich nur Verwaltungstätigkeiten ausüben oder deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen war.

Vor dem Hintergrund der Bemühungen von OECD und EU, schädliche Steuerpraktiken einzuschränken, entschied die EU-Kommission 2007 einseitig, dass die kantonale Besteuerung der Statusgesellschaften gegen das Freihandelsabkommen Schweiz–EG verstösst. Mit Publikation der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke am 5.12.2017 (sog. «schwarze Liste») haben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten zusätzlich Druck aufgebaut und die Schweiz in zeitliche Bedrängnis gebracht. Die Schweiz sah sich entsprechend gezwungen, zu handeln.

Die wichtigsten Neuerungen stellen sich wie folgt dar:

  • Teilbesteuerung (zur Minderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung): Anhebung der Besteuerung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10% bei natürlichen Personen im Privatvermögen von bisher 60% und im Geschäftsvermögen von bisher 50% auf Bundesebene auf generell 70%. In den Kantonen muss eine entsprechende Dividende zu mindestens 50% besteuert werden (Art. 7 Abs. 1 StHG); die Kantone können auch einen noch höheren zu versteuernden Anteil vorsehen;
  • Abschaffung der besonderen Steuerprivilegien für Statusgesellschaften (Art. 28 Abs. 2–5 StHG). Damit wird der besondere Steuerstatus der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften abgeschafft.

Die Kantone/Gemeinden können zur Abmilderung der Steuerfolgen folgende Hauptmassnahme ergreifen: Festsetzung eines (ermässigten) kantonalen und kommunalen Gewinnsteuersatzes; erste Tendenzen sind bereits zu beobachten:

  • Die effektiven Gewinnsteuersätze (d.h. berechnet auf dem Gewinn vor Steuern) werden von derzeit im Durchschnitt 17,4% auf ca. 14% absinken. Insbesondere die Kantone Genf und Waadt mit ihren sehr hohen Gewinnsteuersätzen wollen diese deutlich senken: Der effektive Gewinnsteuersatz für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern wurde im Kanton Waadt von bisher 19,7% auf 13,8% (jeweils tiefster Satz im Kanton) gesenkt. Die tiefsten Gewinnsteuersätze schweizweit werden jedoch mit rund 12% weiterhin in den innerschweizer Kantonen gelten. Der Kanton Zug, welcher für unsere Kanzlei von besonderem Interesse ist, wird eine durchschnittliche Gewinnsteuerbelastung von nur noch 12% haben.
  • Nur wenige Kantone wollen bei der Patentbox, dem F&E-Sonderabzug und bei der Entlastungsbegrenzung die maximal möglichen Entlastungen vorsehen. Der Kanton Zug wird hier dagegen die maximale Entlastung gewähren.
  • Eine Mehrheit der innerschweizer Kantone erlaubt bei freiwilliger Aufgabe eines besonderen Steuerstatus einen Step-up, d.h. die steuerneutrale Aufwertung von stillen Reserven mit anschliessender Möglichkeit zur Abschreibung zulasten von steuerbaren Gewinnen.

Fazit und Ausblick:

Insbesondere der Wegfall der Statusgesellschaften wird für einige Unternehmen einen gewissen Umbruch in der Besteuerung bedeuten. Dies verbunden mit einer Erhöhung der effektiven Steuerlast. Langfristig sehen wir aber keine Beeinflussung der Standortattraktivität der Kantone Zug, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in welchen wir schwerpunktmässig tätig sind. Unter der Voraussetzung, dass die angesprochenen Steuerprivilegien flächendeckend der Vergangenheit angehören, wird es wiederum auf eine günstige ordentliche Besteuerung ankommen (gepaart mit anderen, attraktiven Standortfaktoren). Ein solch komparatives Umfeld ist in der Innerschweiz ohne Weiteres sichergestellt.

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